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JuraForum.deUrteileOLG-DUESSELDORFBeschluss vom 01.12.1999, Aktenzeichen: 1 Ws 932/99 



OLG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Ws 932/99

Beschluss vom 01.12.1999


Leitsatz:StGB §§ 55, 56a, 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StPO § 460

Die Aussetzung der Vollstreckung einer nachträglich durch Beschluß nach § 460 StPO verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann nur dann wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten widerrufen werden, wenn die neue Straftat innerhalb der mit der Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses in Lauf gesetzten (neuen) Bewährungszeit begangen worden ist. Frühere, innerhalb der für die in die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Freiheitsstrafen bewilligten Bewährungszeiten verübte Straftaten reichen hierzu nicht aus.

OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, Beschluß vom 01.12.1999 - 1 Ws 932/99 -
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 55, StGB § 56a, StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, StPO § 311 Abs. 2, StPO § 460, StPO § 467 Abs. 1,

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