JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 01.10.2007, Aktenzeichen: III-2 Ss 142/07-69/07 III
| Leitsatz: | 1. Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort begründet nicht die Pflichten gemäß § 142 Abs. 2 und 3 StGB. 2. Den Straftatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht auch der Unfallbeteiligte, der den Unfall nicht bemerkt, deshalb seine Fahrt zunächst fortsetzt, aber noch innerhalb eines räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallgeschehen von diesem erfährt. 3. Ein solcher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte nach dem Unfall innerorts fünf bis zehn Minuten weitergefahren ist und in dieser Zeit etwa drei Kilometer zurückgelegt hat, ehe er von dem Unfallgeschehen Kenntnis erlangt. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 142 Abs. 1, StGB § 142 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Wuppertal vom 15.03.2007 |
Um den Volltext vom OLG-DUESSELDORF – Beschluss vom 01.10.2007, Aktenzeichen: III-2 Ss 142/07-69/07 III anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-DUESSELDORF - 01.10.2007, III-2 Ss 142/07-69/07 III" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum