JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 01.08.2000, Aktenzeichen: 10 W 53/00
| Leitsatz: | ZPO §§ 5, 260; GKG §§ 15, 21 Abs. 3; KV-GKG Nr. 1201, 1202 1. Ein Teilvergleich führt nicht zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1202 c) KV-GKG. 2. Der vorherige Erlaß eines Versäumnisurteils hindert den Eintritt einer Gebührenermäßigung gem. Nr. 1202 KV-GKG. 3. Nimmt der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits nach Einspruch des Beklagten gegen ein Versäumnisurteil eine Klageerweiterung vor, so tritt auch dann keine Ermäßigung der nach dem Gesamtstreitwert angefallenen allgemeinen Verfahrensgebühr im Falle eines die gesamte Klageforderung erfassenden Vergleichs ein, wenn die Erweiterung einen anderen Streitgegenstand betraf. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG, KV-GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 5, ZPO § 260, GKG § 15, GKG § 21 Abs. 3, KV-GKG Nr. 1201, KV-GKG Nr. 1202, |
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