JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 01.06.2005, Aktenzeichen: I-16 W 24/05
| Leitsatz: | 1. Ergibt der Vortrag des klagenden Unternehmers, der Rückforderungsansprüche gegen den Handelsvertreter geltend macht, dass der Handelsvertreter als so genannter Einfirmenvertreter i.S.d. § 92 a HGB anzusehen ist und er nicht mehr als die in § 5 Abs. 3 ArbGG bezeichnete Vergütung bezogen hat, so ist für seine Klage gegen den Handelsvertreter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. 2. Eine Beweisaufnahme über die Rechtswegzuständigkeit ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, HGB |
| Vorschriften: | ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, ArbGG § 5 Abs. 3, HGB § 92 a, |
| Verfahrensgang: | LG Düsseldorf 41 O 88/04 vom 24.02.2005 |
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