JuraForum.de > Urteile > OLG-DUESSELDORF > Beschluss vom 01.02.2003, Aktenzeichen: 3 Wx 82/02
| Leitsatz: | 1. Bei der Vereinbarung eines Wohnungsrechtes stellt die Verpflichtung, das Gebäude, auf das sich das Wohnungsrecht bezieht, "endgültig" fertig zu stellen, keine "Leistung" i. S. des § 23 GBO dar. 2. Die vereinbarte Verpflichtung, zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmte Anlagen und Einrichtungen in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, kann unter Umständen zu Rückständen von Leistungen i. S. des § 23 GBO führen, wenn die Gebrauchsfähigkeit dieser Anlagen für die Nutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume unerlässlich ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Vorschriften: | BGB § 1093, GBO § 23, |
| Verfahrensgang: | LG Kleve 4 T 23/02 vom 07.02.2002 |
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