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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum12 / 2008 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 12 / 2008



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Urteil, 13 U 1672/07 vom 23.12.2008

Rechtsgebiete:InsO, SGB IV, ZPO, BGB
Leitsatz:1. Eine durch eine mittelbare Zuwendung des Schuldners bewirkte gläubigerbenachteiligende Vermögensverminderung kann auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen seinen Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert.

2. Der Empfänger einer mittelbaren Zuwendung kann, wenn sowohl über das Vermögen seines Schuldners wie auch über das Vermögen des Leistungsmittlers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gegenüber beiden Insolvenzmassen Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein; im Ergebnis muss er die Leistung jedoch nur einmal zurückgewähren.

3. Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgeebene zu lösen.

4. Gegen die Anfechtung im Zuwendungsverhältnis nach § 134 Abs. 1 InsO kann der Empfänger der unentgeltlichen Leistung eine Zahlung im Valutaverhältnis gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, 818 Abs. 3 BGB einwenden. Ob daneben die Zahlung im Valutaverhältnis als Aufwendung für die mit dem Anfechtungsrecht belastete Leistung nach §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1, 292 Abs. 1, 994, 995 BGB gelten kann, lässt der Senat offen.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 13 U 1672/07



OLG-DRESDEN – Beschluss, OLG Ausl 117/08 vom 02.12.2008

Rechtsgebiete:US-AuslV
Leitsatz:Im deutsch-amerikanischen Auslieferungsverkehr auf der Grundlage des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 (US-AuslV) findet auf deutscher Seite eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt. Bei einem amerikanischen Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme bedarf es trotz der Bestimmung in Artikel 16 Abs. 2 Satz 3 US-AuslV keiner weiteren Angaben, die notwendig wären, um die Ausstellung eines Haftbefehls in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen, falls die Straftat hier begangen worden wäre.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, OLG Ausl 117/08


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