JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 11 / 2008
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| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Leitsatz: | 1. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme. 2. Schreibt die Empfängerbank den Überweisungsbetrag, der bei ihr vor Verhängung eines Moratoriums (samt Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) eingegangen ist, erst nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und gegen den erklärten Willen der Überweisungsendbeteiligten dem Konto des Überweisungsempfängers gut, so steht dem Überweisenden weder ein Ersatzaussonderungsrecht noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse zu. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 U 1117/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Der als Beistand gemäß § 68 b StPO bestellte Rechtsanwalt kann grundsätzlich die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG und - bei Teilnahme an der Hauptverhandlung - auch die Terminsgebühr nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG verlangen (Fortführung der Rechtsprechung im Beschluss vom 06. November 2007, 2 Ws 495/06). |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ws 103/08 | |