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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum04 / 2008 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 04 / 2008



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 U 65/08 vom 28.04.2008

Rechtsgebiete:UmwG, BGB
Leitsatz:1. Die Übertragung von Forderungen (und ggf. Verbindlichkeiten) des Darlehnsgebers aus einem beendeten Darlehensvertrag im Wege der Ausgliederung zur Neugründung an den übernehmenden Rechtsträger bedarf nicht der Zustimmung des Darlehnsnehmers.

2. Die zur Verjährungshemmung erforderliche hinreichende Individualisierung der Mahnbescheidsforderung setzt nicht voraus, dass dem Schuldner die Person des Mahnbescheidsgläubigers bereits bekannt ist.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 U 65/08



OLG-DRESDEN – Beschluss, 12 Ausl 33/08 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:IRG
Leitsatz:Zum Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung an die Republik Belarus und dort drohender Todesstrafe.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 12 Ausl 33/08

OLG-DRESDEN – Beschluss, OLG 12 Ausl 33/08 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:IRG
Schlagworte:Weißrussland, Menchenrechte
Leitsatz:Zum Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung an die Republik Belarus und dort drohender Todesstrafe.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, OLG 12 Ausl 33/08

OLG-DRESDEN – Beschluss, 13 W 210/08 vom 11.04.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Erklärt ein Streithelfer den Wechsel an die Seite des bisherigen Prozessgegners und werden jenem durch gesonderte Kostenentscheidung die Kosten der Nebenintervention mit der Begründung auferlegt, der Wechsel sei nicht zuzulassen, bestimmt sich die Statthaftigkeit einer gegen diesen Teil der Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde des Streithelfers nach § 71 Abs. 2 ZPO. Eine derartige sofortige Beschwerde wird gegenstandslos und damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn während des Beschwerdeverfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache vollständig endet.

2. Bei einem (wirksam gewordenen) Wechsel des Streithelfers an die Seite des bisherigen Prozessgegners sind die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 ZPO zwischen dem Streithelfer und der ursprünglich unterstützten Partei aufzuteilen, wenn dieser die Kosten des Rechtsstreits zumindest teilweise auferlegt werden. Die insoweit zu ermittelnde Quote für die Kosten der Nebenintervention hängt auch vom wertmäßigen Umfang des Streitgegenstandes vor und nach dem Wechsel ab.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 13 W 210/08


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