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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum09 / 2007 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 601/06 vom 13.09.2007

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:1. Eine TEP-Operation nach der Methode "Robodoc" stellte auch im Jahre 2000 noch eine Neulandmethode dar, so dass der Arzt auch darüber aufzuklären hatte, dass unbekannte Risiken bei Anwendung dieser Methode nicht auszuschließen sind.

2. Verwirklicht sich ein Risiko, über das der Patient aufgeklärt worden ist (hier: Beschädigung des nervus fibularis), kann er sich dann nicht auf ein Aufklärungsversäumnis über unbekannte Risiken berufen, wenn die Warscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens auch bei einer Operation nach einer Standardmethode gleich hoch gewesen wäre.

3. Bei einer TEP-Operation ist die Art der Lagerung nicht gesondert zu dokumentieren.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 601/06



OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 WS 163/07 vom 11.09.2007

Rechtsgebiete:StGB, SächsBG
Schlagworte:Dienstgeheimnis, Amtsverschwiegenheit, Staatsanwalt, Ermittlungsverfahren, Durchsuchungstermin
Leitsatz:Ein Amtsträger, der ein Geheimnis durch eine eigene Entscheidung erst schafft, erfüllt bei einem Offenbaren dieses Geheimnisses nicht den objektiven Tatbestand des § 353 B Abs. 1 StGB, weil ihm das Geheimnis weder "anvertraut" worden noch "sonst bekanntgeworden" ist.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 WS 163/07

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 WS 164/07 vom 11.09.2007

Rechtsgebiete:GG, StPO
Schlagworte:Journalist
Leitsatz:Die Anordnung der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungen eines Presseangehörigen in einem nicht gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar und deshalb rechtswidrig.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 WS 164/07

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 423/07 vom 06.09.2007

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Auflage, Therapie, Alkohol
Leitsatz:1.) Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des § 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen oder verlangten Verhaltens gibt dieser Strafnorm, für die die Weisungen die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die hinreichenden Konturen und gewährleisten ihre Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG. Die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes begründet die Rechtswidrigkeit einer Weisung.

2.) Die Amtsaufklärungspflicht der Strafvollstreckungskammer verlangt die Feststellung konkreter Anknüpfungstatsachen zur sachgemäßen Ausgestaltung der Führungsaufsicht. Bei ihrer Entscheidungsfindung hat die Kammer im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine strenge Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmen.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ws 423/07


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