JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 12 / 2006
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | Die Zusammenrechnung der Werte unterschiedlicher Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG setzt voraus, dass die Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 5 W 1517/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Eine Wiederaufnahme entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet nicht statt, wenn ein Versäumnisurteil, das im schriftlichen Vorverfahren des Ausgangsprozesses trotz mangelnder ordnungsgemäßer Klagezustellung und hierin liegender Gehörsverletzung ergangen ist, in Folge individueller Zustellung und Verstreichens der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden ist. 2. Ist seit individueller, an Verkündungs statt erfolgter Zustellung des Versäumnisurteils an beide Parteien mehr als ein Monat verstrichen, steht der Zulässigkeit einer auf den Mangel fehlender Rechtshängigkeit und den damit verbundenen Gehörsverstoß gestützten Nichtigkeitsklage außerdem die Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1, Abs. 3 ZPO entgegen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 U 1938/06 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und vorsorglicher Anrufung der beiden als funktionell zuständig in Frage kommenden Berufungsgerichte besteht nicht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO durch das eine an das andere Gericht (oder umgekehrt) zu verweisen. 2. Rechtshängigkeit, auf deren Zeitpunkt § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG abstellt, ist nicht zwingende Anwendungsvoraussetzung der Vorschrift. Hatte eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand während des gesamten ersten Rechtszuges unzweifelhaft nicht im Inland, kommt es auf eine - nur für den genauen Beurteilungszeitpunkt innerhalb der ersten Instanz relevante - wirksame Klagezustellung nicht an und ist das Oberlandesgericht für die Berufung selbst dann zuständig, wenn das Amtsgericht die Rechtshängigkeit des beschiedenen Anspruchs zu Unrecht angenommen hat. 3. Hat das Amtsgericht über eine Nichtigkeitsklage entschieden, ist für die Berufung das Oberlandesgericht zuständig, wenn eine der Parteien bei Rechtshängigkeit der Nichtigkeitsklage ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte; die Gerichtsstandsverhältnisse des Ausgangsverfahrens sind insoweit bedeutungslos. 4. Im Falle der Verwerfung oder Abweisung einer unbeschränkten Nichtigkeitsklage bemisst sich die Beschwer allein nach dem Wert des Hauptsacheanspruchs, über den im Ausgangsprozess zu Lasten des Nichtigkeitsklägers entschieden wurde. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 U 1940/06 | |
| Rechtsgebiete: | StVG, StVO, BKatV |
| Leitsatz: | Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw-Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht, nicht jedoch die erhöhte Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 5 StVO. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, Ss (OWi) 650/06 | |