JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 09 / 2006
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| Rechtsgebiete: | AktG |
| Leitsatz: | 1. Dem Anwendungsbereich von § 112 AktG unterfallen auch Streitigkeiten darüber, ob ein Prätenden um das Vorstandsamt wirksam berufen wurde oder nicht. 2. Die Grundsätze zur organschaftlichen Vertretung von Kapitalgesellschaften bei Statusklagen gelten nicht nur für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auch für Streit- und einstweilige Verfügungsverfahren, in denen über die Wirksamkeit organschaftlicher Bestellungsakte gestritten wird. 3. Nach Wortlaut und Normzweck von § 121 Abs. 6 AktG liegt eine Vollversammlung nur dann vor, wenn entweder sämtliche - auch die gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 7 AktG nicht teilnahmeberechtigten - Aktionäre bei Beginn der Hauptversammlung präsent sind oder aber eine gesetzgemäße Bekanntgabe nach § 121 Abs. 3 AktG erfolgt ist. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 2 U 1539/06 | |
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