JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 11 / 2005
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der Berufungsführer trägt auch dann die Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung, wenn die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 6 U 1406/04 | |