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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum08 / 2005 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 U 290/05 vom 10.08.2005

Rechtsgebiete:AktG, ZPO
Leitsatz:Einer in Insolvenz befindlichen Aktiengesellschaft kann auf eine vom Insolvenzverwalter geführte Nichtigkeitsklage ein Prozesspfleger bestellt werden, wenn die Aufsichtsratsmitglieder - nicht aber die Vorstandsmitglieder - ihre Ämter wirksam niedergelegt haben.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 U 290/05



OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 W 831/05 vom 10.08.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren, so muss bei der die Kosten des Mahnverfahrens einschließenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden, dass für den im Mahnverfahren erledigten Teil regelmäßig geringere Kosten entstanden sind als für den Teil des Streitgegenstandes, über den im streitigen Verfahren entschieden worden ist. Dazu sind die durch den höheren Streitwert des Mahnverfahrens bedingten Mehrkosten zu errechnen und in die Kostenquote einzubeziehen. Eine entsprechende Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheidet aus, wenn der zurückgenommene Teil nicht verhältnismäßig geringfügig ist.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 W 831/05

OLG-DRESDEN – Urteil, 2 U 897/04 vom 09.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Leitsatz:1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende Einziehungsbefugnis nicht wirksam an den materiellen Forderungsinhaber zurück übertragen.

3. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 2 U 897/04


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