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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum06 / 2005 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 06 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 232/05 vom 30.06.2005

Rechtsgebiete:VVG, BGB
Schlagworte:Restschuldversicherung, Ausschlussklausel, Gesundheitserklärung, Risikoprüfung
Leitsatz:Folgende Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung ist wirksam und verstößt weder gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB:

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen), wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 232/05



OLG-DRESDEN – Beschluss, 8 U 891/05 vom 30.06.2005

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Für Fälle der Abtretung eines durch Kündigung fällig zu stellenden Anspruchs ist § 406 Halbs. 2 Alt. 2 BGB nicht im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kündigung durch den Zessionar, sondern auf den Zeitpunkt ankommen soll, zu dem dem neuen Gläubiger die Kündigung erstmals möglich gewesen wäre.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 U 891/05

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 182/05 vom 20.06.2005

Rechtsgebiete:StPO, GVG
Leitsatz:Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei drohender Verjährung angeklagter Straftaten:

1. Das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung kann überhaupt nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn a) die (unterlassene) Entscheidung selbst anfechtbar wäre und b) dem Unterlassen die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt.

2. Bei angeklagten Serienstraftaten, die im Laufe mehrerer Jahre begangen wurden, so dass einzelne Taten recht bald, andere Taten aber erst in einigen Jahren zu verjähren drohen, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Wertung in §§ 154, 154a StPO abzustellen. In diesen Fällen kann eine solche Beschwerde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn a) eine wesentliche Anzahl der Taten zeitnah zu verjähren drohen und b) das Unterlassen der Gerichtsentscheidung auf grober Pflichtwidrigkeit beruht.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ws 182/05

OLG-DRESDEN – Beschluss, Ss (OWi) 712/04 vom 06.06.2005

Rechtsgebiete:StVG, StVO, BKatV, BKat
Leitsatz:1. Nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 (Az.: 31-1132.10/66) soll der Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mindestens 150 m betragen. Ein der Messstelle vorhergehender Geschwindigkeitsrichter begründete nach der Verwaltungsvorschrift einen Ausnahmefall, der ein Unterschreiten des Mindestabstands erlaubt und deshalb eine grobe Pflichtwidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung in subjektiver Hinsicht nicht entfallen lässt.

2. Dem Betroffenen ist in subjektiver Hinsicht auch dann eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, wenn er bei Durchfahren eines Geschwindigkeitsrichters die der letzten Beschränkung vorhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung bereis in erheblicher Weise (hier: um 16 km/h) überschritten hat.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, Ss (OWi) 712/04


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