JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 04 / 2005
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| Rechtsgebiete: | StPO, GKG |
| Leitsatz: | 1. Bei Aufnahme einer Revisions- (oder Rechtsbeschwerde-) Begründung/"zu Protokoll der Geschäftsstelle/" hat der zuständige Rechtspfleger die Niederschrift inhaltlich zu gestalten, ihren Sachinhalt prüfen und hierfür die Verantwortung zu übernehmen. Er darf sich nicht auf die bloße Niederschrift eines Begründungsvortrags oder auf die bloße Entgegennahme einer vorbereiteten Rechtsmittelbegründung beschränken. Erst recht ist eine Bezugnahme auf anliegende Schriftstücke unzulässig. Der Rechtspfleger hat sich vielmehr an der für ihn verbindlichen Richtlinie Nr. 150 RistBV zu orientieren, die ihm zugleich entsprechende Belehrungspflichten auferlegt. 2. Zur Sachkompetenz einer Strafkammer bei § 346 Abs. 1 StPO. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 28.04.2005, Az. 2 Ss 303/04 |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ss 303/04 | |
| Rechtsgebiete: | PatG, BGB, ZPO, BRAGO, RVG, GKG, KostO |
| Leitsatz: | § 143 Abs. 5 PatG (jetzt: § 143 Abs. 3 PatG) in der Fassung von Art 7 Ziffer 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezemberg 2001 erfaßt auch laufende Verfahren, die vor dem 1. Januar 2001 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt in der Instanz beendet worden sind. Auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren des Patentanwalts kommt es nicht an. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 10 W 300/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die Revisionsbegründung, die die Wahl der Revistion enthält, innerhalb der Begründungsfrist bei dem zuständigen Gericht (Amtsgericht) nicht eingeht, weil sie an das Landgericht gerichtet war. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegen die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision und deren Begründung ist ausgeschlossen. 3. Eine Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht führt zu einer Entscheidung nach § 348 Abs. 1 und 2 StPO analog. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 3 Ss 136/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nicht durch informelle Verständigung der beteiligten Gerichte und erst recht nicht ohne Anhörung der Parteien beseitigt werden. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 W 417/05 | |