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Oberlandesgericht Dresden
Entscheidungen 12 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 1432/04 vom 22.12.2004
| Rechtsgebiete: | HGB, BGB, RBerG, VerbrKrG |
| Leitsatz: | Der einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Dezember 1995 beigetretene Kapitalanleger haftet in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten aus einem Kredit, den die Gesellschaft zur Finanzierung des Fondsobjektes aufgenommen hatte. Nimmt ihn das Kreditinstitut im Verhältnis der kapitalmäßigen Beteiligung persönlich in Anspruch, so genießt er keinen Vertrauensschutz, wenn er im Zeitpunkt des Beitritts das Kreditvolumen kannte und im Gesellschaftsvertrag sowohl eine allgemeine quotale persönliche Haftung des Gesellschafters vorgesehen als auch die Übernahme anteiliger persönlicher Schuldverpflichtungen vorgeschrieben war. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 1432/04 |
OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 2127/03 vom 22.12.2004
| Rechtsgebiete: | HGB, RBerG, BGB, VerbrKrG |
| Schlagworte: | Kein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Immobilienfondsanleger bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz |
| Leitsatz: | Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch eine Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 2127/03 |
OLG-DRESDEN – Beschluss, 4 ARs 182/04 vom 20.12.2004
| Rechtsgebiete: | JGG |
| Leitsatz: | Die Übertragung der weiteren Entscheidungen nach Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung auf den Jugendrichter durch Beschluss der übergeordneten Jugendkammer, in deren Bezirk sich der Jugendliche aufhält, ist zu begründen und darf nur nach pflichtgemäßem Ermessen und aus beachtlichen Gründen erfolgen. Hierbei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 4 ARs 182/04 |
OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ws 681/04 vom 06.12.2004
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Leitsatz: | Eine Strafvollstreckungskammer ist mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret "befasst", wenn der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zeitpunkt nach § 57 StGB herannaht. Bei langjährigen Haftstrafen ist hierbei regelmäßig ein zeitlicher Vorlauf von etwa sechs Monaten anzusetzen. Denn zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 StPO), die sodann zu treffende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sowie die Durchführung eines eventuellen Beschwerdeverfahrens mit ggf. Zurückverweisung und erneuter Entscheidung der Strafvollstreckungskammer. Spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 57 StGB soll nämlich rechtskräftig feststehen, ob die restliche Strafvollsteckung ausgesetzt wird. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ws 681/04 |
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