JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 07 / 2004
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| Rechtsgebiete: | VAÜG, ZPO, FGG, SGB VI, BGB, GKG |
| Leitsatz: | 1. Die Voraussetzungen einer Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleichs gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG bestimmen sich weder nach § 621 e i.V.m. § 517 ZPO noch nach § 252 (n. F.) ZPO, sondern nach § 19 FGG; die Aussetzungsentscheidung ist daher ohne Beschwerdefrist anfechtbar. 2. Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Aussetzung; die Beschwerdeentscheidung ist daher auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses beschränkt, während die - erstmalige - Sachentscheidung dem Ausgangsgericht vorbehalten bleibt. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 20 UF 801/03 | |