JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbständige Beschwer bewirkt, weil sie unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung evident ist. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 1 Ws 121/04 | |
| Rechtsgebiete: | HGB, GmbHG, InsO |
| Leitsatz: | 1. Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er - wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt - seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 7 W 554/04 | |
| Rechtsgebiete: | BoSoG, BauGB, SachenRBerG |
| Leitsatz: | 1. In den Verfahren nach § 1 Nr. 3 und Nr. 4 BoSoG (ergänzende und komplexe Bodenneuordnung) ist in entsprechender Anwendung der § 58 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Erlass des Sonderungsbescheids der für die Bestimmung des Bodenwerts maßgebende Zeitpunkt (Anschluss an den Beschluss des OLG Dresden (3.ZS) vom 13.12.1999 - 3 W 1583/99). Eine Vorverlegung auf einen früheren Zeitpunkt hier den der Eröffnung des Verfahrens) in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 1 SachenRBerG kommt nicht in Betracht. 2. Zur Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 SachenRBerG bei der Bemessung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen nach § 15 BoSoG. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 10 W 1545/03 | |