JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 11 / 2003
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| Rechtsgebiete: | ZPO, StPO |
| Schlagworte: | Tenor, Kosten, Kostenentscheidung |
| Leitsatz: | Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft (§ 319 Abs. 3 ZPO analog). |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ws 563/03 | |