JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 06 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB, VOB/B |
| Schlagworte: | Bauhandwerkersicherheit, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, Nachbesserung, Abnahme, Minderung |
| Leitsatz: | 1. Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert. 2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen. a) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer schon in Verzug war, bevor er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller alle aus ihnen herrührenden Rechte. b) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer noch nicht in Verzug war, als er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn in Höhe des dreifachen der Beseitigungskosten; diesem Nachbesserungsanspruch des Bestellers steht ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wegen fehlender Sicherheit entgegen. c) Das führt zur Verurteilung des Bestellers zur Zahlung von Werklohn, Zug um Zug gegen Nachbesserung, diese Zug um Zug gegen die Stellung der Sicherheit und zur Feststellung, dass der Besteller im Verzug mit der Stellung der Sicherheit ist. 3. Der Besteller darf in AGB für die Abnahme vorschreiben, dass sie nur als förmliche wirksam sein soll, solange der Unternehmer einen Anspruch auf deren Durchführung binnen kurzer Frist nach der Fertigstellungsanzeige hat. 4. Skonto gibt es auch für die Abschlagsrechnungen kürzende Teilzahlungen. 5. Baustrom und Bauwasser darf der Besteller mit AGB als pauschalen Promill-Abzug vom Werklohn geltend machen. 6. Wenn der Besteller das Werk bei der Abnahme als im wesentlichen vertragsgerecht billigt, handelt er widersprüchlich, wenn er das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet und herausgibt. Er kann dann dem Werklohn nicht entgegenhalten, er sei mangels förmlicher Abnahme noch nicht fällig. 7. Wenn ein Mangel die Funktion des Werks nicht beeinträchtigt und nicht zu sehen ist, ist der Besteller bei großen Nachbesserungskosten auf die Minderung beschränkt (hier: Absenkungen in Grundleitungsrohren). |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 11 U 1549/00 | |
| Rechtsgebiete: | AGBG |
| Leitsatz: | 1. Die einseitig gesetzte Annahmefrist unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 10 Nr. 1 AGBG. 2. Die in einem formularmäßigen notariellen Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung bestimmte Bindungsfrist von 10 Wochen verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG. 3. Für die Frage der Angemessenheit der Bindungsfrist ist auf die Üblichkeit und Angemessenheit der Frist abzustellen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 19 U 512/03 | |
| Rechtsgebiete: | VOB/B, GesO, BGB, KO |
| Leitsatz: | Zur Frage der Aufrechnung oder Saldierung der Ansprüche des Werkunternehmers nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/B (Vergütung) und des Bestellers nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B (Schadenersatz) im Gesamtvollstreckungsverfahren. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 19 U 2278/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Rücknahme, Klage, unverzüglich, Kosten |
| Leitsatz: | Die Klage ist auch dann unverzüglich zurückgenommen (nach der Erfüllung der Klagforderung vor Rechtshängigkeit), wenn die Rücknahme hilfsweise für den Fall erklärt ist, dass der Beklagte die Erledigung der Hauptsache verweigert. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 11 W 743/03 | |