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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum05 / 2003 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 05 / 2003



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Beschluss, 22 WF 306/03 vom 26.05.2003

Rechtsgebiete:Gewaltschutzgesetz, KostO, BRAGO, GKG
Leitsatz:1. Erledigt sich ein Verfahren nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz, ist über die Kosten nicht nach § 91 a ZPO, sondern nach § 13 a Abs. 1 FGG und § 100 a Abs. 3 KostO zu entscheiden.

2. Gerichtsgebühren fallen nicht an, wenn nur eine einstweilige Anordnung erlassen wurde und keine abschließende Sachentscheidung ergeht.

3.1. Für das Hauptsacheverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz beträgt der Gegenstandswert (wie der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren) regelmäßig 3.000,00 EUR (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

3.2. Für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beläuft sich der Gegenstandswert, soweit es um Maßnahmen nach § 1 Gewaltschutzgesetz geht, auf 500,00 EUR, soweit die Überlassung der Ehewohnung begehrt wird, auf das Dreifache des monatlichen Mietwertes (ohne Nebenkosten).
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 22 WF 306/03



OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 VAs 4/02 vom 19.05.2003

Rechtsgebiete:StPO, BDSG, SächsDSG, EGGVG
Schlagworte:Datenschutz, Errichtungsanordnug, Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Verfahrensregister, Datenspeicherung, Erforderlichkeit, Löschung
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO begründet das grundsätzliche subjektive Recht eines Betroffenen auf Löschung seiner personenbezogenen Verfahrensdaten; für die Rechtsschutzgewährung ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG eröffnet.

2. Jedenfalls auf Antrag des Betroffenen hat die Staatsanwaltschaft eine Einzelfallprüfung der weiteren Datenspeicherung vorzunehmen. Hierbei hat sie den vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelten Zweckbindungsgrundsatz zu beachten.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 VAs 4/02

OLG-DRESDEN – Urteil, 19 U 1972/02 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes, BRAO
Leitsatz:1. Zur berufsrechtlich unzulässigen Wahrnehmung widerstreitender Interessen eines Rechtsbeistandes nach § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes.

2. Die Anwendung der § 43a Abs. 1 und 4, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist auf Rechtsbeistände beschränkt, welche die Kammermitgliedschaft nach § 209 Abs. 1 BRAO erlangt haben.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 19 U 1972/02

OLG-DRESDEN – Beschluss, 11 W 586/03 vom 13.05.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Zustellung, Mangel, Heilung, Kenntnis
Leitsatz:1. Alle Zustellungen im Parteibetrieb müssen durch den Gerichtsvollzieher vermittelt werden, auch die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein.

2. Stellt der Prozessbevollmächhtigte der Partei selbst durch Einschreiben Rückschein zu, kann dieser Mangel geheilt werden durch den Nachweis, dass der Gegner die Sendung erhalten hat.

3. Der Nachweis der Kenntnis heilt den Zustellungsmangel auch für die Vollstreckung eines Arrestes und einer einstweiligen Verfügung.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 11 W 586/03


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