JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Die Frist zur Begründung einer Berufung, die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens eingelegt worden ist, bemisst sich - soweit sie nach § 520 Abs. 2 ZPO bereits abgelaufen ist - nach § 234 ZPO. Sie wird spätestens mit Eingang der Berufung in Lauf gesetzt. Ein im Prozesskostenhilfeverfahren zur Begründung der Erfolgsaussichten der seinerzeit nur beabsichtigten Berufung eingereichter Schriftsatz wahrt die Berufungsbegründungsfrist nur dann, wenn der Berufungsführer ihn erkennbar zum Inhalt seiner Berufungsschrift oder eines anderen in der Frist des § 234 ZPO eingehenden Schriftsatzes macht. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 15 U 831/02 | |
| Rechtsgebiete: | VermG, BGB, VZOG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Gemäß § 1 Abs. 8 lit. b VermG in Verbindung mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen sind alle denkbaren vermögensrechtlichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung eines in der DDR gelegenen Grundstücks österreichischer Eigentümer ausgeschlossen, sofern sich die Eigentümer mit der Einbeziehung des Vermögenswertes in den Anwendungsbereichs des Vertrags einverstanden erklärt haben. 2. Wird das Eigentum an einem ehemals staatlich verwalteten Grundstück, das in den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 einbezogen und bis zum 03.10.1990 noch nicht Grundbuch in Volkseigentum umgeschrieben worden war, durch Vermögenszuordnungsbescheid gemäß § 1 b Abs. 1 1 VZOG zugeordnet - hier dem Bund (Entschädigungsfonds) -, umfasst diese Zuordnung i.d.R. auch sämtliche nicht dringlichen Ansprüche aus der staatlichen Verwaltung. 3. Der gesetzliche Vertreter des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes wird gemäß § 11 b VermG durch Verwaltungsakt bestellt, dessen Tatbestandswirkung zu beachten ist. § 1 b Abs. 1 S. 1 VZOG, § 1 Abs. 8 lit. b, § 11 b VermG, Vertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR vom 21.08.1987 zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen (VermRRglVtrAUT). |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 6 U 2074/02 | |
| Rechtsgebiete: | SächsBauO |
| Schlagworte: | Nachbar, Grenzabstand, Schmalseitenprivileg |
| Leitsatz: | Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu den Mindestabständen zwischen Gebäuden schützen den Nachbarn nur insoweit, als der Abstand zum Haus des Nachbarn geregelt ist. Wird der notwendige Abstand zwischen zwei Gebäuden auf demselben Grundstück nicht eingehalten, kann sich der Nachbar darauf nicht berufen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 11 U 524/02 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Einspruchsverwerfung, genügende Entschuldigung, Erscheinenspflicht, Entbindungsantrag |
| Leitsatz: | Der Bußgeldrichter muss dem Antrag eines Betroffenen, ihn von der gesetzlichen Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache eingelassen oder erklärt hat, keine (weiteren) Angaben zu machen, und seine Anwesenheit bei Abwägung zwischen der Aufklärungspflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich ist. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, Ss (OWi) 126/03 | |