JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Vereinigungsgesetz-DDR, SchuldRAnpG |
| Leitsatz: | 1. Die Eintragung der ehemaligen Organisationen auf Kreis- und Ortsebene des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) auf Kreis - und Ortsebene (§§ 1, 2 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 03.12.1959 - GBL DDR I 1960, S. 1) als rechtsfähige Vereine nach § 22 Abs. 1 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21.02.1990 (GBl. DDR I, S. 75) hat zu einem identitätswahrenden Formwechsel geführt. Die von den ehemaligen Verbänden mit den Räten der Kreise und Gemeinden abgeschlossenen Verträge über die Nutzung von Bodenflächen zur Erholung bestanden mit den Vereinen fort. Die Beschlussfassungen auf Verbandsebene, insbesondere die auf dem Hauptverbandstag des VKSK vom 27.10.1990, haben an dieser gesetzlichen Rechtsfolge nichts geändert. 2. Mit dem Inkrafttreten des SchuldRAnpG zum 01.01.1995 ist der Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 2 SchuldRAnpG in die zwischen den örtlichen Räten und den ehemaligen Kreis oder Ortsverbänden des VKSK abgeschlossenen (Zwischenpacht-)Verträge eingetreten. 3. Die vom allgemeinen Miet- und Pachtrecht abweichende Bestimmung in § 30 Abs. 2 SchuldRBerG dient ausschließlich dem Schutz der unmittelbar Nutzungsberechtigten. Der gesetzlich angeordnete Eintritt des Grundstückseigentümers in den Vertrag mit den unmittelbar Nutzungsberechtigten nach § 30 Abs. 2 SchuldRAnpG tritt daher nicht ein, wenn die unmittelbar Nutzungsberechtigten die Nutzung der Bauwerke und der ihnen überlassenen Grundstücke seit langem aufgegeben haben und es sich bei den Bauwerken um halbfertige Ruinen handelt. Der Grundstückseigentümer kann in solch einem Fall bei Beendigung des Zwischenpachtvertrages nach § 556 Abs. 1 BGB a. F. die Herausgabe und Räumung vom Zwischenpächter verlangen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 21 U 1948/02 | |
| Rechtsgebiete: | SächsPolG, PolG BW, ZPO, BGB, EGBGB, GG, GKG |
| Leitsatz: | 1. Verantwortlicher Zustandsstörer i.S.d. § 5 SächsPolG ist nicht der Eigentümer einer von Dritten entwendeten Sache, wenn und solange er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, erfolgversprechend auf die Sache einzuwirken. 2. Richtet sich eine polizeiliche Maßnahme zielgerichtet auch gegen das entwendete Eigentum eines Dritten (hier: Schuss auf einen gestohlenen PKW), ist dieser Unbeteiligter i.S.v. § 7 SächsPolG. 3. Für die Entschädigung nach §§ 52, 53 SächsPolG kann von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen werden, wenn neben der Absicht, die entwendete Sache für den Eigentümer sicherzustellen, auch das Interesse an der öffentlichen Strafverfolgung und Dingfestmachung der Täter im Vordergrund standen. Abzustellen ist stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 6 U 1522/02 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, StPO, GVG, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. In einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit kann auch dann gem. § 65 GKG der Fortgang von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht werden, wenn der Rechtsstreit von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen worden ist. 2. Der Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage richtet sich nach dem vom Kläger angegebenen, auf klar geäußerten Erwägungen beruhenden Mindestbetrag. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 6 W 73/03 | |
| Rechtsgebiete: | SächsStrG, BGB, BbgStrG, StVO, SächsGemO, DVO SächsGemO, ZPO, EGZPO, GKG |
| Leitsatz: | 1. Die aus der öffentlich-rechtlichen Reinigungspflicht gem. § 51 Abs. 3 SächsStrG folgende Räum- und Streupflicht für innerörtliche Gehwege und Überwege erstreckt sich auf einen Seitenstreifen auf der Fahrbahn, wenn kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. 2. Die Gemeinden sind gem. § 51 Abs. 5 S. 1 SächsStrG grundsätzlich berechtigt, in diesem Umfang durch Satzung die Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf die Anlieger zu übertragen. 3. Lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, fallen aus dem Kreis der zu bestreuenden Verkehrsflächen heraus. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 6 U 955/02 | |