JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 11 / 2002
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | 1. Auch der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen ist als Einzelrichter i. S. der §§ 526 Abs. 1, 568 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusehen. 2. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs. 3. Die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhanges ist auch auf dem Gebiet des Zivilrechts grundsätzlich nicht mehr heranzuziehen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 7 W 1160/02 | |
| Rechtsgebiete: | HWiG, VerbrKrG |
| Schlagworte: | Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft wirksam widerrufenen Realkreditvertrages |
| Leitsatz: | 1. Eine zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigende Haustürsituation kann auch noch vorliegen, nachdem mehrere Gespräche in der Privatwohnung des Kreditnehmers und dem Geschäftslokal des Vermittlers stattgefunden haben, bei denen es jedoch (noch) nicht um den Kreditvertrag, sondern nur um das Anlagegeschäft (hier Kauf einer Eigentumswohnung) ging, und der Vermittler nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit einem vorbereiteten Kreditvertrag in der Privatwohnung des Kreditnehmers erscheint, den dieser dort unterschreibt. 2. Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C 481/99). 3. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind die Parteien gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. 4. Soweit sich die Ansprüche des Kreditnehmers und der Bank fälligkeitskongruent decken, ist die Durchsetzung des Rückzahlungsanspruches des Kunden wegen des dolo-agit-Einwandes der Bank gehindert. 5. Eine Verzinsung der an den Kreditnehmer zurückzugewährenden Leistungen findet im Hinblick auf fälligkeitskongruente Ansprüche der Bank auf marktübliche Verzinsung des überlassenen Kapitals nur insoweit statt, als die von dem Kreditnehmer bezahlten Raten wegen eines den marktüblichen Zins übersteigenden Vertragszinses oder wegen eines Tilgungsanteiles höher waren als die der Bank zustehende marktübliche Verzinsung. 6. Wurde neben dem Darlehensvertrag auch die Sicherungsabrede nach dem HWiG wirksam widerrufen, kann der Kreditnehmer den ihm zustehenden Anspruch auf Rückgewähr der eingeräumten Sicherheiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend machen. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall ohne weitere Einschränkungen für unzulässig zu erklären. § 4 HWiG gebietet weder, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Rückgewährspflichten für unzulässig zu erklären, noch begründet diese Vorschrift eine Befugnis der Bank, die ihr eingeräumten Sicherheiten zu verwerten. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 2987/01 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Schlagworte: | Rabattausweis |
| Leitsatz: | 1. Rabattkarten sind keine unzulässigen Kaufscheine im Sinne von § 6 b UWG, soweit sie sich in der Verbriefung des Versprechens erschöpfen, dem Inhaber einen Preisnachlass zu gewähren. 2. Ist eine Rabattkarte nach ihrer Aufmachung mit Sonderpreisen auf einen bestimmten Verbraucherkreis begrenzt, liegt eine nach § 3 UWG relevante Irreführung über das Verschaffen einer Vorzugsstellung im Kundenkreis vor, wenn tatsächlich jeder Kunde diese Rabattkarte und den darin verbrieften Preisnachlass erhalten kann. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 14 U 1639/02 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Leitsatz: | An die Bestellung eines Nicht-EU-Ausländers zum Geschäftsführer einer GmbH sind keine über § 6 Abs. 2 GmbHG hinausgehenden persönlichen Anforderungen zu knüpfen. Der Wirksamkeit seiner Bestellung steht insbesondere nicht entgegen, dass er infolge seiner Staatsangehörigkeit seinen gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer nicht ohne Weiteres nachkommen kann. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 U 1433/02 | |