JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 09 / 2002
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter, Zumutbarkeit der Heranziehung privater Gläubiger zur Finanzierung der Prozesskosten, bestrittene Forderungen |
| Leitsatz: | 1. Der Insolvenzverwalter hat für die Prozesskostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichem Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichem Umfang mit einer Quote zu rechnen haben. 2. Die Gläubiger bestrittener Forderungen sind nur dann von der Obliegenheit zur Prozessfinanzierung ausgenommen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter im Prozesskostenhilfeverfahren erhebliche Einwendungen gegen die jeweils bestrittene Forderung darlegt. 3. Dass die Forderungen privater Gläubiger vom Insolvenzverwalter bestritten sind, rechtfertigt deren Nichtinanspruchnahme für die Prozessfinanzierung nur dann, wenn der Insolvenzverwalter im PKH-Verfahren erhebliche Einwendungen gegen die betreffende Forderung darlegt. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 8 W 521/02 | |
| Rechtsgebiete: | WiPO, RPflG, ZPO, EGZPO, BGB |
| Leitsatz: | Die Kosten eines während des laufenden Prozesses eingeholten Privatgutachtens sind nur erstattungsfähig, wenn der Sachverständige unabhängig ist. An der (äußeren) Unabhängigkeit fehlt es z.B., wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 19 W 232/02 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Leitsatz: | 1. Die Streitwertfestsetzung für eine Ehesache ist in dem Beschwerdeverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trägt und nicht nur rein schematisch das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angesetzt ist. 2.a) Soweit dabei der Umfang der Sache zu beurteilen ist, kommt es nur auf denjenigen des gerichtlichen Verfahrens und nicht auf den vor- oder außergerichtlichen Aufwand der beteiligten Rechtsanwälte an. b) Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Ehesache nicht. c) Die bloße Tatsache, dass eine Ehesache ohne einander widersprechende Anträge durchgeführt wird, rechtfertigt für sich allein noch keinen Abschlag von dem Dreifachen der Nettoeinkünfte. Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Umfanges einer Ehesache sind nicht die von der Zahl her geringen streitigen, sondern die den statistischen Regelfall darstellenden "einverständlichen" Scheidungen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 22 WF 115/02 | |