JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SächsWG, GBBerG, SachenR-DV, BGB, WHG, WG-DDR, GBO, ZPO, EGZPO |
| Leitsatz: | 1. Das Durchleitungsrecht für Altanlagen nach § 109 Abs. 2 SächsWG begründet keinen selbständigen Duldungstitel gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer. Es setzt das Bestehen eines vor dem 03.10.1990 begründeten Rechts (z. B. nach § 27 des Wassergesetzes der DDR von 1963 oder § 40 des Wassergesetzes der DDR von 1982) voraus. 2. Die Entstehung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten für Abwasserleitungen durch Bundesrecht nach § 9 Abs. 1 GBBerG in Verb. mit § 10 SachenR-DV zum 11.01.1995 ist allein nach den dort genannten Voraussetzungen zu beurteilen und hängt nicht davon ab, ob nach den Verhältnissen im Einzelfall auch eine Durchleitungsanordnung durch die Wasserbehörde nach dem einschlägigen Wassergesetz des Landes (hier: § 109 Abs. 1 SächsWG) hätte ergehen können. 3. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit entsteht nicht, wenn eine Mitbenutzung, wie sie am 03.10.1990 ausgeübt wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der SachenR-DV nicht mehr vorlag. 4. Eine andere Art der Inanspruchnahme des Grundstücks wird vom Inhalt der nach § 9 GBBerG in Verb. mit § 1 SachenR-DV kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeit nicht gedeckt. Ob und in welchem Umfang Erweiterungen der Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks auf Grund von Bedarfssteigerungen des Betreibers (hier: eines Abwasserzweckverbandes) durch die Dienstbarkeit gerechtfertigt sind oder einen Abwehranspruch des Grundstückseigentümers begründen, bleibt offen, weil eine solche Erweiterung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr vorlag. 5. Der Senat lässt dahinstehen, ob der Grundstückseigentümer vom Berechtigten die Zustimmung zur Aufhebung der Dienstbarkeit für eine Altanlage gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG, § 242 BGB nur dann verlangen kann, wenn diese nicht mehr benutzt wird und keine wasserwirtschaftliche Funktion mehr hat, oder er in verfassungskonformer Auslegung (Art. 14 Abs. 1 GG) dieser Vorschriften die Aufhebung der Dienstbarkeit, die kraft Gesetzes ohne Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall entstanden ist, bereits dann beanspruchen kann, wenn die Altanlage wasserwirtschaftlich nicht mehr erforderlich ist und das Grundstück im Übermaß belastet. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme liegt nicht vor, wenn die Altanlage zur Vermeidung von Haftungsrisiken des Betreibers als Notüberlauf bei fünfjährigen Regenereignissen weiter genutzt wird. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 21 U 864/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Auslegung, Klageantrag, Rente, Beginn |
| Leitsatz: | Der Urteilstenor ist nicht offenbar unrichtig, wenn der Kläger ohne zeitlichen Beginn eine Unfallrente beantragt, der Unfall im Januar ' 95 gewesen war, der Tenor Rente ab Dezember '99 zuspricht und der Kläger in der Klageschrift vom Dezember '99 schreibt, jedenfalls ab heute sei der Anspruch begründet. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 11 U 2905/00 | |
| Rechtsgebiete: | HWG, HGB, BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft finden auch auf die atypisch stille Beteiligung an einer Gesellschaft Anwendung. Der Gedanke des Verbraucherschutzes schließt die Anwendung dieser Grundsätze nicht aus. Der geschädigte oder widerrufende Anleger kann daher nicht die Rückzahlung seiner Einlage, sondern allenfalls die Auseinandersetzung der Gesellschaft verlangen. 2. Folgende Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den gesetzlichen Anforderungen: "Meine Beitrittserklärung zur Beteiligung als stiller Gesellschafter am Unternehmenssegment VII der ... kann ich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist beginnt nach Aushändigung eines Exemplars dieser Widerrufsbelehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ..." |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 630/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | auswärtiger Anwalt, Reisekosten |
| Leitsatz: | Zur Kostenerstattung auswärtiger Rechtsanwälte |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 21 W 757/02 | |