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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum05 / 2002 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 05 / 2002



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-DRESDEN – Beschluss, 11 W 585/02 vom 14.05.2002

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gesellschafter, BGB-Gesellschaft, Vergleich, Verwirkung
Leitsatz:Ein BGB-Gesellschafter, der sehenden Auges den anderen Gesellschafter einen Vergleich über einen Anspruch der Gesellschaft schließen lässt, verwirkt den eigenen Anspruch gegen den Vergleichsgegner.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 11 W 585/02



OLG-DRESDEN – Beschluss, 1 AR 23/02 vom 06.05.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Gerichtsstandbestimmung, Streitgenossen, Insolvenzanfechtung
Leitsatz:§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß §§ 59, 60 ZPO. Die Vorschrift des § 60 ZPO ist dabei im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; ihre Voraussetzungen sind immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Entscheidung zweckmäßig ist. Das ist nur der Fall, wenn damit ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist als mit der Durchführung getrennter Prozesse und einander widersprechenden Entscheidungen vermieden werden. Dass gegen alle Streitgenossen nicht dieselben Anträge gestellt werden, ist demgegenüber unerheblich. Erforderlich ist aber, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen; eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reicht demgegenüber nicht.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 1 AR 23/02

OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 Ss 167/02 vom 02.05.2002

Rechtsgebiete:StGB
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 Ss 167/02

OLG-DRESDEN – Urteil, 7 U 2905/01 vom 02.05.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Zuwendungen an eine juristische Person, die zur Förderung eines gemeinnützigen Zweckes errichtet wurde, stellen keine Schenkung i.S.d. § 2329 Abs. 1 BGB dar.

Als Bereicherung i.S.v. §§ 516 Abs. 1, 2329 Abs. 1 BGB ist nur eine objektive und gefestigte Bereicherung anzuerkennen. Eine solche ist nicht gegeben, wenn einer Stiftung Beträge zur Förderung des Stiftungszweckes zugewandt werden. Die Beträge vermehren das treuhänderisch von der Stiftung gehaltene Vermögen, das lediglich als Durchgangseigentum anzusehen ist (vgl. dazu auch RGZ 62, 386, 391).
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 7 U 2905/01


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