JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 02 / 2002
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Schmerzensgeld |
| Leitsatz: | 1. Trotz teilweiser Bezifferbarkeit des Schadens im Zeitpunkt der Klageerhebung ist das Feststellungsinteresse zu bejahen. Ebenso wenig wie ein Kläger gehalten ist, von einer zulässigen Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Verlauf des Prozesses die Bezifferung des Schadens möglich wäre, ist er gezwungen, den vor der Klageerhebung liegenden Schaden zu beziffern, wenn die künftige Entwicklung noch nicht abzusehen ist und die Schadenhöhe ohnehin notfalls in einem weiteren Prozess geklärt werden muss. 2. Zum Umfang der Aufklärung bei einer Bandscheibenoperation (perkuntane Nukleotomie), wenn die Operation nur relativ indiziert ist. 3. Anforderungen an die Substantiierungspflichten im Arzthaftungsprozess. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 2811/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VOB/B |
| Schlagworte: | Sicherheitsleistung des Bestellers, Austauschrecht des Auftragnehmers, Vorleistungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme des Werkes vom Besteller Sicherheit gemäß BGB § 648a Abs. 1 verlangen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 21. Juni 1999 -2 U 801/99- BauR 1999, 1314; OLG Dresden Urteil vom 10.05.2000 -18 U 3379/99). 2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgerecht, hat er wegen bestehender Mängel ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der Nachbesserungskosten ohne Druckzuschlag (anders als der 2. Senat auf der einen und der 18. Senat auf der anderen Seite.). 3. Haben die Parteien vereinbart, dass der Werkunternehmer den Gewährleistungseinbehalt durch eine Bürgschaft ablösen darf, VOB/B § 17, kann der Werkunternehmer vom Besteller Zahlung des Sicherungseinbehalts Zug-um-Zug gegen Gewährung der Bürgschaft verlangen, ohne die Bürgschaft diesem vorher ausgehändigt zu haben. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 4 U 2123/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, KostO, FGG, EGZPO |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 10 UF 0743/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | einstweilige Anordnung, Ladungsfrist, mündliche Verhandlung, Abhilfe |
| Leitsatz: | 1. Beabsichtigt das Gericht, über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nach § 621 g ZPO n.F.) aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, so sind auch in den selbstständigen Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 oder 7 ZPO (elterliche Sorge, Umgang, Herausgabe eines Kindes, Ehewohnung und Hausrat) die Ladungsvorschriften der ZPO, insbesondere die Ladungsfristen nach § 217 ZPO, einzuhalten. 2. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 620 c ZPO setzt nur voraus, dass aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wurde. Darauf, ob die Verhandlung prozessordnungsgemäß durchgeführt und alle Beteiligten hierzu rechtzeitig geladen wurden, kommt es insoweit nicht an. 3. Dem Gericht, dessen einstweilige Anordnung mit der Beschwerde nach § 620 c ZPO angefochten wurde, ist es nicht verwehrt, im Rahmen der Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. mündlich zu verhandeln. Eine entsprechende Verhandlung ist in der Regel dann geboten, wenn der Antragsgegner vor Erlass der einstweiligen Anordnung noch keine Möglichkeit zur Äußerung hatte, weil er zur mündlichen Verhandlung nicht rechtzeitig geladen war. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 22 WF 88/02 | |