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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht DresdenVerkündungsdatum12 / 2001 

Oberlandesgericht Dresden

Entscheidungen 12 / 2001



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 2256/01 vom 19.12.2001

Rechtsgebiete:BGB, EuGVÜ
Leitsatz:Für Klagen eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß § 661a BGB ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 2256/01



OLG-DRESDEN – Beschluss, 2 W 1848/01 vom 11.12.2001

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Bei einer Klage gegen eine über keinen Geschäftsführer verfügenden GmbH kommt der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 Abs. 2 ZPO Vorrang vor einer Notgeschäftsführerbestellung nach § 29 BGB analog zu.
Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 W 1848/01

OLG-DRESDEN – Urteil, 2 U 1145/01 vom 04.12.2001

Rechtsgebiete:GmbHG, BGB
Leitsatz:1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann den über seine Abberufung vom fakultativen Aufsichtsrat gefassten Beschluss mit der Nichtigkeitsklage angreifen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die lediglich der Sicherung von verzichtbaren Rechten dienen, hat er aber unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsrat geltend zu machen.

2. Ist ein fakultativer Aufsichtsrat über einen langen Zeitraum unterbesetzt, kann dies zur Nichtigkeit von Beschlussfassungen führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn alle Anteile an der GmbH von einem Gesellschafter gehalten werden und daher die Unterbesetzung von vornherein die Repräsentanz von Gesellschaftergruppierungen im Aufsichtsrat nicht berührt.

3. Kommt einer GmbH die Befugnis zu, Mitglieder des Aufsichtsrats in einer anderen GmbH zu bestellen, können sich die Geschäftsführer der bestellungsbefugten GmbH auch dann selbst zu Aufsichtsratsmitgliedern benennen, wenn sie statuarisch von § 181 BGB nicht befreit sind.

4. Ist in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund erfolgen darf, bindet dies die Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Stimmrechtsausübung zumindest dann nicht, wenn der Anstellungsvertrag ohne Mitwirkung des Aufsichtsrats geschlossen wurde. Beruft bei einer solchen Sachlage der Aufsichtsrat den Geschäftsführer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ab, erwächst dem Geschäftsführer aus dem Dienstvertrag kein Anspruch auf Neubestellung.

5. Der Dienstvertrag eines Geschäftsführers kann aus wichtigem Grunde gekündigt werden, wenn er als Liquidator einer Tochtergesellschaft der GmbH ein Verhalten zeigt, das Zweifel an seiner Integrität aufkommen lässt.
Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 2 U 1145/01


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