JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 12 / 2001
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, EuGVÜ |
| Leitsatz: | Für Klagen eines Verbrauchers aus einer Gewinnzusage gemäß § 661a BGB ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ gegeben. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 2256/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Bei einer Klage gegen eine über keinen Geschäftsführer verfügenden GmbH kommt der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 57 Abs. 2 ZPO Vorrang vor einer Notgeschäftsführerbestellung nach § 29 BGB analog zu. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 2 W 1848/01 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann den über seine Abberufung vom fakultativen Aufsichtsrat gefassten Beschluss mit der Nichtigkeitsklage angreifen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die lediglich der Sicherung von verzichtbaren Rechten dienen, hat er aber unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsrat geltend zu machen. 2. Ist ein fakultativer Aufsichtsrat über einen langen Zeitraum unterbesetzt, kann dies zur Nichtigkeit von Beschlussfassungen führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn alle Anteile an der GmbH von einem Gesellschafter gehalten werden und daher die Unterbesetzung von vornherein die Repräsentanz von Gesellschaftergruppierungen im Aufsichtsrat nicht berührt. 3. Kommt einer GmbH die Befugnis zu, Mitglieder des Aufsichtsrats in einer anderen GmbH zu bestellen, können sich die Geschäftsführer der bestellungsbefugten GmbH auch dann selbst zu Aufsichtsratsmitgliedern benennen, wenn sie statuarisch von § 181 BGB nicht befreit sind. 4. Ist in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart, dass die Abberufung des Geschäftsführers nur aus wichtigem Grund erfolgen darf, bindet dies die Aufsichtsratsmitglieder bei ihrer Stimmrechtsausübung zumindest dann nicht, wenn der Anstellungsvertrag ohne Mitwirkung des Aufsichtsrats geschlossen wurde. Beruft bei einer solchen Sachlage der Aufsichtsrat den Geschäftsführer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ab, erwächst dem Geschäftsführer aus dem Dienstvertrag kein Anspruch auf Neubestellung. 5. Der Dienstvertrag eines Geschäftsführers kann aus wichtigem Grunde gekündigt werden, wenn er als Liquidator einer Tochtergesellschaft der GmbH ein Verhalten zeigt, das Zweifel an seiner Integrität aufkommen lässt. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 2 U 1145/01 | |