JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Dresden > Verkündungsdatum > 01 / 2001
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AGBG, HGB, ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Die Zustellung eines Mahnbescheids erst mehrere Wochen oder Monate nach Ablauf der zu wahrenden Frist kann noch als "demnächst" gelten, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Das ist nicht der Fall, wenn es sein Prozessbevollmächtigter unterließ, spätestens binnen zwei Wochen die Zustellung unter den ihm bekannten Anschriften der geschäftsführenden Gesellschafter einer OHG zu beantragen, in deren Geschäftslokal Zustellversuche mehrfach gescheitert waren. Die mündliche Mitteilung der Wohnanschriften genügt den Formanforderungen des § 690 Abs. 2 ZPO an die Änderung des Mahnbescheidsantrages nicht. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 1339/00 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, FGG, BGB, KostO |
| Leitsatz: | Leitsätze zur Entscheidung des OLG Dresden vom 24. Januar 2001 - 22 UF 0421/00 - (053 F 0048/00 AG Leipzig) 1. Im Verfahren, welches auf die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung gerichtet ist, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und welchen Umfang die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen haben. 2. Die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung ist eine befristet Beschwerde i.S.d. § 621e Absatz 1 ZPO. Der Rechtspfleger ist gemäß §§ 621 e Absatz 3 Satz 2, 577 Absatz 3 ZPO zu einer Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt. 3. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. vom 18.01.2000, FGPrax 2000, 103 = NJW 2000, 1709) ist grundsätzlich auch in dem Verfahren, welches auf die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung gerichtet ist, der Erlass eines Vorbescheides erforderlich. Eine Anhörung gem. § 50 b Absatz 2 Satz 2 FGG macht diesen nur dann entbehrlich, wenn das Kind hiernach wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 22 UF 0421/00 | |
| Rechtsgebiete: | GesO, ZPO |
| Leitsatz: | Leitsätze 1. Das ungeschriebene Merkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Gesamtvollstreckungsanfechtung setzt voraus, dass die Masse ausreicht unter Hinzurechnung der anfechtbar weggegebenen Gegenstände eine, wenn auch geringe, Quote an die Gesamtvollstreckungsgläubiger zu zahlen. Gläubiger in diesem Sinne sind auch diejenigen mit Forderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO. 2. Steht die objektive Gläubigerbenachteiligung noch nicht fest, weil sie vom Ausgang anderweitiger Rechtsstreite des Gesamtvollstreckungsverwalters abhängt, so besteht bei Vorliegen der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jedenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anfechtungsklage (§ 114 ZPO), wenn dem Verwalter in den anderweitigen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. In einem solchen Fall ist den Gläubigern regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Beschluss, 13 W 1650/00 | |
| Rechtsgebiete: | VerbrKrG, AGBG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH einen Darlehens- und Bierlieferungsvertrag sowohl für die GmbH als auch als "Kunde(n)", so ist er als Vertragspartner anzusehen, nicht nur als Schuldbeigetretener. § 11 Nr. 14a AGBG steht dem nicht entgegen. 2. Auf den Geschäftsführer finden auch in diesem Fall die Vorschriften des VerbrKrG Anwendung. 3. Die Auszahlung des Darlehens an einen Lieferanten der Gäststätte vermag eine Formnichtigkeit wegen fehlender Angabe der Zahl der Raten (§ 4 I Satz 4 Nr. 1c VerbrKrG) auch gegenüber dem mitverpflichteten Geschäftsführer nicht gem. § 6 I VerbrKrG zu heilen, wenn dieser dadurch nicht von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten frei wird. Die Berufung auf den Formmangel kann aber treuwidrig sein, wenn der Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum (mittelbare) Vorteile aus der formnichtigen Vereinbarung gezogen hat. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 8 U 1341/00 | |