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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 30.04.2002, Aktenzeichen: 2 U 2593/01 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 2 U 2593/01

Urteil vom 30.04.2002


Leitsatz:1. Einer Kommanditgesellschaft können aus § 43 GmbHG Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH auch dann zustehen, wenn mit dieser ein Anstellungsvertrag nicht geschlossen ist.

2. Leistet der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft Zahlungen an Personen, denen Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft nicht zustehen, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er auf Weisung des Allein-Gesellschafters gehandelt hat.

3. Genügt der Geschäftsführer dieser Darlegungs- und Beweislast nicht, ist der gegen ihn gerichtete Schadenersatzanspruch unabhängig davon auf Erstattung des gesamten Zahlungsbetrages gerichtet, ob von den Leistungsempfängern die zu Unrecht bezogenen Zahlungen Erfolg versprechend zurückverlangt werden können.
Rechtsgebiete:GmbHG, BGB
Vorschriften:GmbHG § 43, BGB § 249,
Verfahrensgang:LG Dresden 16 O 3644/97 vom 19.09.2001

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