JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 30.03.2000, Aktenzeichen: 7 U 3480/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Für rückständige Zahlungsansprüche aus einem Dienstverhältnis besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem insgesamt zu zahlenden Bruttobetrag. OLG Dresden, 7. Zivilsenat, Urteil vom 30.03.2000, Az: 7 U 3480/99, rechtskräftig. Zusatz: Die Entscheidung ist insoweit vor Interesse, als hinsichtlich der Frage, ob bei rückständigen "Gehaltsansprüchen" Zinsansprüche aus dem Brutto- oder dem Nettobetrag zu zahlen sind, nach hiesigem Kenntnisstand eine einhellige Auffassung nicht besteht. Wie sich aus der im Tatbestand zitierten Vorlage des 9. Senates des Bundesarbeitsgerichtes ergibt, befindet sich offenbar die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes diesbezüglich im Wandel. Der Senat hat sich in dem beiliegenden Urteil der in der Vorlage vertretenen Auffassung angeschlossen, dass sich für den pauschalierten Schadensersatzanspruch des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB der Zinsanspruch aus der Höhe der zu zahlenden Bruttobeträge ergibt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 288 Abs. 1 Satz 1, |
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