JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 4 U 2811/00
| Leitsatz: | 1. Trotz teilweiser Bezifferbarkeit des Schadens im Zeitpunkt der Klageerhebung ist das Feststellungsinteresse zu bejahen. Ebenso wenig wie ein Kläger gehalten ist, von einer zulässigen Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Verlauf des Prozesses die Bezifferung des Schadens möglich wäre, ist er gezwungen, den vor der Klageerhebung liegenden Schaden zu beziffern, wenn die künftige Entwicklung noch nicht abzusehen ist und die Schadenhöhe ohnehin notfalls in einem weiteren Prozess geklärt werden muss. 2. Zum Umfang der Aufklärung bei einer Bandscheibenoperation (perkuntane Nukleotomie), wenn die Operation nur relativ indiziert ist. 3. Anforderungen an die Substantiierungspflichten im Arzthaftungsprozess. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823, BGB § 847, ZPO § 256, |
| Stichworte: | Schmerzensgeld, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden 6 0 3609/00 vom 29.09.2000 |
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