JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 27.09.2000, Aktenzeichen: 8 U 14/00
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt, der in einer vermögensrechtlichen Streitsache, für die das Landgericht sachlich zuständig ist - hier: Verteidigung gegen einen Maklerprovisionsanspruch über rund 400.000,00 DM -, namens und im Auftrag seines Mandanten mit dem Prozessgegner eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Amtsgerichts mit der Folge abschließt, dass jener des sonst nach Maßgabe der §§ 545 Abs. 1, 546 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zulässigen Rechtsmittels der Revision verlustig geht, handelt pflichtwidrig und haftet im Falle einer fehlerhaften letztinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht seinem Mandanten wegen des verlorenen Prozesses auf Schadensersatz, es sei denn, der Rechtsanwalt hat ihn zuvor über die vorbezeichnete prozessuale Folge einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung belehrt und von deren Abschluss abgeraten. 2. Beim Erwerb eines in der Form einer GmbH & Co. KG geführten landwirtschaftlichen Unternehmens ist der für die Entstehung der Maklerprovision erforderliche Nachweis einer Vertragsgelegenheit erbracht, wenn dem Auftraggeber und Kaufinteressenten der Sitz des Unternehmens sowie Name und Anschrift des Geschäftsführers der Komplementärin angegeben wurden und die zur Aufnahme entsprechender Vertragsverhandlungen bereiten Gesellschafter diesen zu ihrem Verhandlungsführer bestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn die KG nach Maßgabe der §§ 23 ff. LwAnpG aus einer LPG hervorgegangen und die Umwandlung im Zeitpunkt des Nachweises noch nicht abgeschlossen ist. 3. Eine als Festbetrag vereinbarte Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Unternehmens, deren Höhe 6 % des nach dem Wert aller zugehörigen Sachen und Rechte zu bestimmenden Verkehrwertes dieses Unternehmens nicht übersteigt, ist nicht sittenwidrig, sondern üblich und angemessen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, LwAnpG, BRAGO, BRAO, BGB, GVG, GenG |
| Vorschriften: | ZPO § 38, ZPO § 38 Abs. 3 Nr. 1, ZPO § 348 Abs. 1, ZPO § 263, ZPO § 281, ZPO § 296 Abs. 1, ZPO § 504, ZPO § 520 Abs. 2, ZPO § 523, ZPO § 527, ZPO § 528, ZPO § 545 Abs. 1, ZPO § 546 Abs. 1, ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1, LwAnpG §§ 23 ff., LwAnpG § 42, BRAGO § 51 b, BRAO § 51 b, BRAO § 51 b, 2. Alt., BGB § 138 Abs. 1, BGB § 209 Abs. 1, BGB § 222 Abs. 1, BGB § 652 Abs. 1, GVG § 23 b, GVG § 23 Nr. 1, GVG § 71 Abs. 1, GVG § 75, GenG § 83, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 13 O 2035/99 vom 05.11.1999 |
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