JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen: 7 U 301/01
| Leitsatz: | Leitsatz OLG Dresden, 7. Senat, Urteil vom 26.04.2001, rechtskräftig, Kaufmannseigenschaft nach § 1 HGB Die Frage nach der "Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes" ist nach dem Gesamtbild des Unternehmens zu beurteilen. 1. Ist der Betrieb in der Lage, in Spitzenzeiten Aufträge erheblichen Umfanges auszuführen, so kommt es nicht allein auf die jährliche Umsatzzahl an. 2. Die überregionale Tätigkeit eines Unternehmens spricht ebenfalls für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Gechäftsbetriebes. 3. Dagegen ist die Größe des Büros und der Lagerräume für die Frage, ob eine "kaufmännische Einrichtung" erforderlich ist, nicht entscheidend. Im Zeitalter der modernen Informationstechnologie kann auch in Räumen geringer Größe eine erhebliche geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden. 4. Bei der Einordnung in die Begriffe Kaufmann oder Nichtkaufmann geht es um die Unterwerfung des Unternehmens unter strenge Regeln bezüglich des Abschlusses von Verträgen, der Haftung etc., so dass der betroffene Unternehmer einen hinreichenden Grad an Professionalität erreicht haben muss, den das Gesetz mit einer entsprechenden Einrichtung des Geschäftsbetriebes umschreibt. |
| Rechtsgebiete: | HGB, AGBG, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 1, HGB § 1 Abs. 2, AGBG § 2, AGBG § 24 Satz 1 Nr. 1, ZPO § 38 Abs. 1, ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1, |
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