JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 13 U 1924/05
| Leitsatz: | 1. Eine mehraktige Verfügung ist auch dann eine Verfügung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO (und kein sonstiger Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO), wenn eine Mitwirkung des Schuldners für die Vollendung des Rechtserwerbs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist (obiter dictum). 2. Eine Verfügung des Schuldners im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn bei einer Vorausabtretung die Vollendung des Rechtserwerbs nur noch vom Entstehen der Forderung abhängt und der Schuldner selbst - beispielsweise durch die Annahme eines Angebots - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Entstehung mitwirkt. |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Chemnitz 1 O 4711/03 vom 23.09.2005 |
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