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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 24.07.2007, Aktenzeichen: 5 U 489/07 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 5 U 489/07

Urteil vom 24.07.2007


Leitsatz:Die Schließung eines von zwei vorher stets geöffneten Eingängen eines Ladens in einem Einkaufszentrum verstößt nicht gegen die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht des Mieters. Die im formularmäßig gestalteten Mietvertrag enthaltene Klausel, der Mieter habe Handlungen zu unterlassen, die die Interessen anderer Mieter des Centers verletzen und sich für das Center abträglich auswirken können, erfasst die Schließung eines Ladenzugangs auch dann nicht, wenn als Folge davon Kunden eine Etage des Einkaufszentrums in geringerem Umfang als vorher aufsuchen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 256,
Stichworte:Betriebspflicht, Einkaufszentrum, Ankermieter,
Verfahrensgang:LG Chemnitz 1 O 989/06 vom 16.02.2007

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