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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 23.02.2001, Aktenzeichen: 21 U 157/00 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 21 U 157/00

Urteil vom 23.02.2001


Leitsatz:Leitsätze zum Urteil vom 23. Februar 2001

1. Das gesetzliche Besitzrecht öffentlicher Körperschaften an Verkehrsflächen aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB besteht auch dann, wenn Flächen, die nach einer Enteignung in der DDR für Verkehrszwecke in Anspruch genommen worden sind (hier für den Bau eines Verkehrsflughafens) im Wege der Restitution nach dem Vermögensgesetz zurückübereignet worden sind.

2. Es bleibt dahingestellt, ob die Neuregelung in Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 EGBGB in der Fassung durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz vom 02.11.2000 (BGBl. I Seite 1481) auch auf den Zinsanspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB rückwirkend anzuwenden ist und eine von der Anforderung durch den Grundstückseigentümer unabhängige Mindestverzinsung vom 22.07.1992 an gewährt. Diese Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Nutzung vor Anforderung des Entgelts auf einer vertraglichen Grundlage (hier leiheähnliches Nutzungsverhältnis) beruht hat.
Rechtsgebiete:EGBGB
Vorschriften:EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 9, EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4,

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