JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 21.08.2001, Aktenzeichen: 2 U 673/01
| Leitsatz: | 1. Auf eine allein vom Nebenintervenienten des Beklagten eingelegte Berufung kann eine Anschlussberufung zulässig gegen den - seinerseits nicht als Rechtsmittelführer auftretenden - erstinstanzlichen Beklagten gerichtet werden. 2. Die Wirkungen einer gesellschaftsrechtlichen Vollversammlung treten auch dann ein, wenn ein nicht erschienener Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung von einem Dritten in satzungsgemäßer Weise vollmachtlos vertreten wird und nachfolgend das Verhalten des für ihn in der Gesellschafterversammlung Auftretenden genehmigt. 3. Ein von der Gesellschafterversammlung in satzungswidriger Weise über die Höhe einer Abfindung gefasster Beschluss ist zumindest dann allenfalls anfechtbar, wenn ihm alle Gesellschafter, einschließlich des Ausscheidenden, zugestimmt haben. 4. Ein Einziehungsbeschluss erlangt trotz einer Unterkapitalisierung der GmbH Wirksamkeit, wenn der Abfindungsbetrag von einem Dritten aufgebracht wird und diesem kein das unfreie Vermögen der Gesellschaft weiter schmälernder Rückforderungsanspruch erwächst. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GmbHG |
| Vorschriften: | ZPO § 521, ZPO § 67, GmbHG § 51 Abs. 3, GmbHG § 30, GmbHG § 31, GmbHG § 34, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden 44-O-249/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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