JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 21.06.1999, Aktenzeichen: 2 U 801/99
| Leitsatz: | BGB § 648a 1. Der Werkunternehmer kann auch nach Abnahme Sicherheit gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. 2. Er ist berechtigt, die auf Herstellung eines vertragsgerechten Werkes gerichtete Nachbesserung zurückzuhalten, bis die begehrte Sicherheit gestellt ist. 3. Bis zur Leistung der Sicherheit erwächst dem Auftraggeber zwar aus seinem Nachbesserungsanspruch kein Zurückbehaltungsrecht; jedoch ist die Werklohnforderung nur insoweit als einredefrei zu behandeln, als sie die Nachbesserungskosten übersteigt. OLG Dresden, Urt. v. 21.06.1999, Az. 2 U 801/99 (rechtskräftig) |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 648a, |
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