JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 21.02.2000, Aktenzeichen: 7 U 2052/99
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Eine Kreisgebietsreform hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den räum-lichen Geltungsbereich von Dauerschuldverhältnissen, hier einen Abfall-Entsor-gungsvertrag. Aspekte der vertraglichen Risikoeinstandspflicht verbieten im Allgemeinen ein dynamisches Verständnis des im Vertrag verwandten Begriffs des Kreisgebietes. 2. Eine fünfzehnjährige Laufzeit eines Entsorgungsvertrages ist bei einer flexiblen Ausgestaltung des übrigen Vertragsinhalts weder nach § 9 AGBG zu beanstanden, noch ist der Vertrag im Hinblick auf § 138 BGB wegen eines Verstosses gegen haushaltsrechtliche Grundsätze nichtig. 3. Einem Landkreis kommt als Nachfrager für Abfall-Entsorgungsleistungen keine marktbeherrschende Stellung zu. Der räumlich relevante Anbietermarkt beschränkt sich bei Entsorgungsunternehmen nicht auf das jeweilige Kreisgebiet. 4. Die Ausgliederung von Gemeinden im Rahmen einer Kreisgebietsreform führt nicht dazu, dass die Erbringung der Entsorgungsleistungen bezogen auf das ehemalige Kreisgebiet unmöglich wird. 5. Sieht das Kreisgebietsreformgesetz eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den betroffenen Kommunen vor, so ist dem eine gesetzliche Risikoverteilung zu entnehmen. Weigert sich die Kommune, der das ehemals kreisangehörige Gebiet eingegliedert wurde, die Entsorgungsleistungen entgegenzunehmen, so hat dies der Landkreis i. S. des § 324 Abs. 1 BGB zu vertreten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, AGBG, GemO, GWB, Eingliederungsgesetz |
| Vorschriften: | BGB § 324 Abs. 1, BGB § 649, BGB § 324, BGB § 323, BGB § 138, BGB § 538 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 649, BGB § 621, BGB § 324 Abs. 1 S. 1, BGB § 324 Abs. 2, BGB § 296, BGB § 299, BGB § 645 Abs. 1 S. 1, BGB § 134, ZPO § 256 Abs. 1, ZPO § 139, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711., ZPO § 546 Abs. 2, AGBG § 9, AGBG § 9 Abs. 1, GemO § 72, GWB § 22, GWB § 22 Abs. 4 Nr. 1, Eingliederungsgesetz § 4 Abs. 1 Nr. 5, |
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