( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen: 23 U 403/00 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 23 U 403/00

Urteil vom 20.06.2000


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Vorenthalten nach § 557 BGB durch den Mieter liegt nicht vor, wenn der Vermieter die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache bei Ende des Mietverhältnisses nicht annimmt und zurückweist. Der Vermieter ist zu einer Rücknahme der Mietsache grundsätzlich auch vor dem Ende der Mietzeit verpflichtet. Dies gilt aber uneingeschränkt nur dann, wenn dieser Termin bevorsteht, nicht jedoch, wenn der Mieter die Räume etwa 5 Monate vor dem Ablauf des Vertrages zurückgeben will.

2. Sieht der Mietvertrag zwar vor, dass der Mieter Nebenkosten monatlich vorauszuzahlen hat, enthält er jedoch keine Angaben darüber, welche Nebenkosten vom Mieter zu tragen sind und ist der im Vertragsformular für die Auflistung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten vorgesehene Leerraum von den Parteien durchgestrichen, hat der Vermieter die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zu erstatten, § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Umdeutung in eine Nebenkostenpauschale oder eine Bruttokaltmiete ist dann nicht möglich.

Urt. v. 20.06.2000, Aktenzeichen: 23 U 403/00
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 557, BGB § 812,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-DRESDEN – Urteil vom 20.06.2000, Aktenzeichen: 23 U 403/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-dresden/olg-dresden-urteil-vom-20-06-2000-az-23-u-40300

"OLG-DRESDEN - 20.06.2000, 23 U 403/00" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN