JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 8 U 767/06
| Leitsatz: | 1. Im Zuge einer Umschuldung, die dadurch vollzogen wird, dass der vom Kreditnehmer gewonnene neue Kreditgeber den Ablösebetrag im Rahmen eines "Treuhandauftrages" an den bisherigen Kreditgeber überweist und dieser die Bedingungen für die endgültige Verwendung des Betrages erfüllt, trifft den alten Kreditgeber regelmäßig keine Pflicht, die ablösende Bank ungefragt über bedeutsame Umstände des Kreditengagements - hier außerordentliche Kündigung und Einleitung der Zwangsversteigerung der finanzierten Immobilie - aufzuklären (im Anschluss an BGH WM 1989, 1409). 2. Das Unterlassen, der SCHUFA eine meldepflichtige Tatsache mitzuteilen, löst keine Schadensersatzansprüche anderer der Schutzgemeinschaft angeschlossener Unternehmen aus. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KWG |
| Vorschriften: | BGB §§ 662 ff., KWG § 18, |
| Verfahrensgang: | LG Chemnitz 1 O 2170/05 vom 24.03.2006 |
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