JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 4 U 2065/04
| Leitsatz: | 1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. 2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. 3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum: a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen; b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung; c) Wohnungsabschlusstüren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, WEG |
| Vorschriften: | ZPO § 524, ZPO § 533, BGB § 428, BGB § 432, BGB § 637, WEG § 1 Abs. 5, WEG § 3 Abs. 1, WEG § 5 Abs. 1, |
| Stichworte: | Anschlussberufung, Klageänderung in 2.Instanz durch den Berufungsbeklagten, Mitgläubiger, Gesamtgläubiger, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Nachbesserung, Kostenvorschuss, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 7 O 3513/03 vom 05.10.2004 |
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