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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 4 U 2065/04 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 4 U 2065/04

Urteil vom 17.03.2005


Leitsatz:1. Eine Anschlussberufung ist für eine Klageänderung jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn klagende Wohnungseigentümer zweitinstanzlich Zahlung nicht an sich, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen.

2. Wohnungseigentümer sind Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB, wenn ein Kostenvorschuss für die zur Beseitigung eines Baumangels erforderlichen Aufwendungen geltend gemacht werden soll; mithin können einzelne Wohnungseigentümer nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.

3. Folgende Gebäudeteile stehen im Gemeinschaftseigentum:

a) Stahlbetonwände, die einen höher liegenden, im Gemeinschaftseigentum stehenden Garten gegen eine tiefer liegende, im Sondereigentum stehende Terrasse abstützen;

b) Wärmedämmung und Dampfsperre als Teil der Dachisolierung;

c) Wohnungsabschlusstüren.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB, WEG
Vorschriften:ZPO § 524, ZPO § 533, BGB § 428, BGB § 432, BGB § 637, WEG § 1 Abs. 5, WEG § 3 Abs. 1, WEG § 5 Abs. 1,
Stichworte:Anschlussberufung, Klageänderung in 2.Instanz durch den Berufungsbeklagten, Mitgläubiger, Gesamtgläubiger, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsgemeinschaft, Nachbesserung, Kostenvorschuss, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum,
Verfahrensgang:LG Leipzig 7 O 3513/03 vom 05.10.2004

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