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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 16.01.2002, Aktenzeichen: 11 U 1021/01 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 11 U 1021/01

Urteil vom 16.01.2002


Leitsatz:Wenn der Generalunternehmer dem Subunternehmer seine Forderung gegen den Auftraggeber erfüllungshalber abtritt und der Subunternehmer die Abtretung annimmt, dann stundet der Subunternehmer dem Generalunternehmer die Bezahlung des eigenen Werklohnanspruchs stillschweigend.

Das gilt nicht unbegrenzt. War der Generalunternehmer in erster Instanz gegen den Auftraggeber erfolglos, braucht der Subunternehmer nicht abzuwarten, bis auch die Berufung abgeschlossen ist, sondern darf nun gleich klagen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 398, BGB § 364,
Stichworte:Abtretung, erfüllungshalber Stundung,
Verfahrensgang:LG Chemnitz 3-O-4105/00

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