JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 15.08.2000, Aktenzeichen: 23 U 1032/00
| Leitsatz: | Leitsatz: §§ 164, 535 BGB Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt seiner Unterschrift einen Stempel der (überörtlichen) Sozietät hinzu, dann kommt der Vertrag nur mit den örtlichen Mitgliedern der Sozietät zustande, nicht jedoch mit den übrigen Anwälten der bestehenden überörtlichen Anwaltssozietät, wenn der Vermieter diese nicht kennt und sie auch an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt waren. Die Rechtsprechung des BGH zum Vertragsschluss mit sämtlichen Sozietätsanwälten bei Inanspruchnahme wegen anwaltlichen Fehlverhaltens findet in solchen Fällen keine Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 164, BGB § 535, |
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