JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 13.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 228/03
| Leitsatz: | Bei der Verurteilung wegen einer schuldhaften Trunkenheitsfahrt ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch dann wirksam, wenn das amtsgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Fahrt enthält. Dies sind vielmehr - neben weiteren Umständen - grundsätzlich Gesichtspunkte, die für die Rechtsfolgenseite (Strafzumessung) und damit gerade für den Verhandlungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgeblich sind. Sie werden von einer Rechtsmittelbeschränkung nicht erfasst und lassen daher den Schuldspruch, der allein aus der Tatbestandsverwirklichung resultiert, unberührt. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56, StGB § 56 Abs. 1, StGB § 56 Abs. 1 Satz 2, StPO § 318, StPO § 473 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden, 11 Ns 704 Js 28056/02 vom 03.01.2003 |
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