JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 13.09.2007, Aktenzeichen: 4 U 601/06
| Leitsatz: | 1. Eine TEP-Operation nach der Methode "Robodoc" stellte auch im Jahre 2000 noch eine Neulandmethode dar, so dass der Arzt auch darüber aufzuklären hatte, dass unbekannte Risiken bei Anwendung dieser Methode nicht auszuschließen sind. 2. Verwirklicht sich ein Risiko, über das der Patient aufgeklärt worden ist (hier: Beschädigung des nervus fibularis), kann er sich dann nicht auf ein Aufklärungsversäumnis über unbekannte Risiken berufen, wenn die Warscheinlichkeit des konkret eingetretenen Schadens auch bei einer Operation nach einer Standardmethode gleich hoch gewesen wäre. 3. Bei einer TEP-Operation ist die Art der Lagerung nicht gesondert zu dokumentieren. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 412, BGB § 282 a.F., BGB § 823, BGB § 831, BGB § 847 a.F., |
| Verfahrensgang: | LG Görlitz 4 O 376/01 vom 22.02.2006 |
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