JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 13.09.2000, Aktenzeichen: 11 U 3304/99
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Eine Wandlung ist auch dann noch möglich, wenn die Kaufsache nach dem Wandlungsbegehren aber vor Vollzug der Wandlung beim Käufer schwer beschädigt worden ist, wenn der Käufer die Sache angemessen versichert hatte und dem Verkäufer die Versicherungsleistung zusammen mit der beschädigten Sache herausgeben kann. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Käufer die Sache leicht fahrlässig selbst beschädigt hatte (vgl. §§ 350, 351 BGB). 2. Im Fall der ausreichenden Kaskoversicherung kommt es auch nicht darauf an, ob der Verkäufer bei unberechtigter Verweigerung der Wandlung die leicht fahrlässige Beschädigung durch den Käufer hinnehmen muß, weil er im Annahmeverzug ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 350, BGB § 467, BGB § 351, BGB § 281, BGB § 347 Satz 2, ZPO § 287 Abs. 2, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 546 Abs. 2, ZPO § 543 Abs. 1, |
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