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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 13.02.2002, Aktenzeichen: 11 U 608/01 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 11 U 608/01

Urteil vom 13.02.2002


Leitsatz:1. Wer als Nachtrag abgerechnete Leistungen seines Subunternehmers dem eigenen Auftraggeber gegenüber abrechnet, billigt den Nachtrag.

2. Gehen Hauptauftragnehmer und Subunternehmer davon aus, der Hauptauftraggeber sei wirtschaftlich gesund und vereinbaren, dass der Hauptauftragnehmer den Subunternehmer erst bezahlen muss, wenn er seinerseits vom Hauptauftraggeber bezahlt werde, dann fällt mit der Insolvenz des Hauptauftraggebers die Geschäftsgrundlage für die Stundung weg.

3. Die Abrede wird so angepasst, dass Hauptauftragnehmer und Subunternehmer sich den Ausfall teilen.
Rechtsgebiete:BGB, VOB/B
Vorschriften:BGB § 781, BGB § 201 S. 2 (alt), VOB/B § 2 Ziff. 6 Abs. 1,
Stichworte:Wegfall der Geschäftsgrundlage Schuldanerkenntnis deklaratoriseh Stundung, Nachtragsauftrag Werkvertrag,
Verfahrensgang:LG Dresden 11 0 3719/00 vom 31.01.2001

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